Satzung

1.1       Der Verband ist ein Fachverband und führt den Namen „Verband der Ingenieure des Lack‐ und Farbenfaches e. V.“

1.2       Sitz und Gerichtsstand des Verbandes sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Düsseldorf.

1.3       Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter der Nummer VR3982 eingetragen.

1.4       Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2.1       Die Vertretung und Förderung der fachlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Belange seiner Mitglieder.

2.2       Durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen den Leistungsstand seiner Mitglieder zu heben und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

2.3       Die Förderung des kollegialen Einvernehmens unter den Mitgliedern.

2.4       Die Pflege der fachlichen Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Dabei ist der Verband nicht an Weisungen anderer Organisationen oder Vereinigungen gebunden.

2.5       Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und der Verfolgung konfessioneller Ziele. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Verbandes beschränken sich auf den Zweck.

2.6       Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.7       Der Aufbau eines persönlichen Informationsnetzwerkes zwischen den Mitgliedern unter Berücksichtigung von kartellrechtlichen Auflagen.

Der Verband hat folgende Organe:

  1. a) Mitgliederversammlung
  2. b) Vorstand
  3. c) Geschäftsführung im Sinne des § 30 BGB (fakultativ)

4.1       Der Verband verfügt über ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

4.2       Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können nur natürliche Personen sein; über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4.2.1    Aufnahmevoraussetzungen natürliche Personen

Aufnahmefähig sind alle Fachleute des Lack‐ und Farbenfaches, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. a) Ablegung der Prüfung zum Bachelor, Diplom, Master und/oder einer Promotion an einer Technischen Hochschule oder Universität mit Fachrichtung Chemie.
  2. b) Ablegung der Abschlussprüfung als Lacktechniker*in oder Lacklaborant*in.
  3. c) Studierende und/oder Auszubildende mit dem Ziel eines vorgenannten
  4. d) Personen mit einer mehrjährigen fachbezogenen Tätigkeit im Umfeld Lacke und Farben.

4.2.2    Ehrenmitgliedschaften

Natürliche Personen, die sich um den Verband und um den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand als beitragsfreie Ehrenmitglieder berufen werden.

4.3       Fördermitglieder

Als Fördermitglieder können juristische Personen in den Verband aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.4       Aufnahmeverfahren

Aufnahmeanträge sind in Schriftform oder elektronisch an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ablehnungsgründe werden nicht mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand, frühestens mit der ersten Beitragszahlung.

4.5       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichen von der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft als Fördermitglied endet durch Austritt, Insolvenz, Auflösung oder Ausschluss.

4.5.1    Austritt

Der Austritt erfolgt durch Kündigung in Schriftform. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

4.5.2    Ausschluss

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des gesamten Vorstands mit 2/3 Mehrheit im Rahmen einer regulären Vorstandssitzung. Nichtanwesende Vorstandsmitglieder werden zur Stellungnahme aufgefordert.

Gründe für den Ausschluss können u.a. sein:

  1. a) Verstoß gegen die Satzung
  2. b) Schädigendes Verhalten gegenüber dem Verband oder dessen Interessen

4.5.3    Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrags mehr als sechs Woche im Verzug ist und den Beitrag auch nicht nach zwei weiteren Mahnungen durch die Geschäftsstelle mit jeweils einer Frist von zwei Wochen vollständig entrichtet. Der Vorstand muss in der Mahnung das Mitglied auf die bevorstehende Streichung von der Mitgliederliste hinweisen.

4.6       Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder fest. Grundlage ist eine Beitragsordnung, in der Höhe und Fälligkeit geregelt sind. Eine Erstattung eingezahlter Beiträge ist nicht möglich.

4.7       Haftung der Mitglieder

Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen. Für den Vorstand gilt die gesetzliche Regelung.

4.8       Rechte und Pflichten des Mitglieds

Die Mitglieder erhalten Auskunft in allen Fragen, die den Aufgabenbereich des Verbandes berühren.

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Verbandes zu beanspruchen und seine Beratung und Hilfestellung im Rahmen des Verbandszwecks in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu unterstützen und die dem Verband zustehenden Beiträge fristgerecht entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.

4.9       Mitgliederversammlung

4.9.1    Einberufung

Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen (Versanddatum) in Schriftform (auch E-Mail) zur Mitgliederversammlung ein. Es ist in jedem Kalenderjahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Von der Mitgliederversammlung muss ein schriftliches Protokoll angefertigt werden, welches vom Schriftführer und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

4.9.2    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss auf Verlangen von mehr als 20 % der Mitglieder (gemäß Punkte 4.2.1 bis 4.3) zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Zu einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Schriftform (auch E-Mail) eingeladen.

4.9.3    Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder gefasst. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; auf Antrag von mehr als 50 % der anwesenden ordentlichen und Ehrenmitglieder muss schriftlich abgestimmt werden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes erfordern eine Dreiviertel‐Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

4.9.4    Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Beratung und Beschlussfassung von Themen auf der Mitgliederversammlung müssen mit Begründung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Sonstige Erweiterungen der Tagesordnung können im Rahmen der Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung der Sitzungsleitung erfolgen.

4.9.5    Leitung der Mitgliederversammlung

Die Sitzung wird vom Vorstandsvorsitzenden ‐ oder im Verhinderungsfall seiner Stellvertretung ‐ geleitet.

4.9.6    Umlaufbeschlüsse

Dringende Beschlüsse können auch außerhalb von Mitgliederversammlungen gefasst werden. Dazu werden alle ordentlichen Mitglieder in Schriftform befragt.

Ein Umlaufbeschluss ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss gestimmt hat, mindestens aber 20 % der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder dem Antrag zustimmen.

4.9.7    Rechnungsprüfer*in

Die Mitgliederversammlung kann eine befähigte Person als Rechnungsprüfer*in bestellen. Diese*r hat die Bücher und Unterlagen des Verbandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Rechnungsprüfer*innen  müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.

5.1       Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern gewählt und besteht aus Neun Personen. Der/die 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter*innen werden nacheinander direkt gewählt. Die weiteren sechs Vorstandsmitglieder werden ebenfalls nacheinander gewählt. Sind mehrere Kandidaten vorhanden, entscheidet Stimmenmehrheit. Die Aufgabenverteilung legt der Vorstand fest.

5.2       Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den beiden Stellvertreter*innen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtlichen Vertretung sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam befugt.

5.3       Amtsdauer

Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Im Falle der Beschlussunfähigkeit durch Rücktritt, Tod oder ähnlichem wird im Vorstand übergangsweise ein Ersatz aus dem erweiterten Vorstand gewählt bis zum Ende der Legislaturperiode.

5.4       Geschäftsordnung, Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. ein Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitsausschüsse bilden. Die Einzelheiten werden bei Bedarf in der Geschäftsordnung geregelt.

5.5       Vorstandssitzungen

Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens viermal im Jahr. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Personen aus dem geschäftsführenden Vorstand anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen muss ein Protokoll angefertigt werden, dass vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter*in sowie mindestens einer weiteren Person, die an der Sitzung teilgenommen hat, unterschrieben wird. Weitere Einzelheiten zu den Vorstandssitzungen können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Der Vorstand kann nach Bedarf regionale Bezirksgruppen bilden.

7.1       Mitgliederinformationen erfolgen zuerst und zeitnah auf der Homepage des Verbandes.

7.2       Weitere Verbandsnachrichten erscheinen möglichst monatlich in Fachzeitschriften wie zum Beispiel „VILF Seite“ in FARBE UND LACK.

7.3       Die Mitgliederliste wird jährlich aktualisiert und nur den Mitgliedern auf Verlangen überlassen. Sie dient ausschließlich der satzungsgemäßen Netzwerkbildung zwischen den Mitgliedern und darf nicht zu Werbezwecken benutzt oder an dritte veräußert werden. Aus datenrechtlichen Gründen sind die Weitergabe von E‐Mail‐Adressen Telefonnummern und Nennung des Arbeitgebers nicht möglich.

7.4       Die satzungsgemäße Förderung der beruflichen Weiterbildung wird durch eine im freien Handel erscheinende Fachzeitschrift und durch deren Versand an die Mitglieder erzielt. Ebenso wird eine in der Regel jährliche Verbandstagung mit aktuellen Vorträgen aus der Branche ausgerichtet, die für die Mitglieder, bis auf einen Kostenbeitrag für das optionale Abendessen, kostenfrei ist.

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die die Auflösung als alleinigen Tagungsordnungspunkt hat. Sie muss in geheimer Abstimmung mit Dreiviertel‐Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die danach erforderliche Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Bei Auflösung des Verbandes fällt ein bestehendes Guthaben an das SOS‐Kinderdorf.

Diese Satzung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Der Vorstand
Oktober 2013

Beitragsordnung